Tools:
Update via:
§ 4 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
- a)
- Karosserieinstandhaltungstechnik,
- b)
- Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder
- c)
- Caravan- und Reisemobiltechnik sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,
- 2.
- Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen von Systemen,
- 4.
- Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,
- 5.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 6.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 7.
- Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,
- 8.
- Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
- 10.
- Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie
- 11.
- Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:
- 1.
- Beurteilen von Schadensumfängen,
- 2.
- Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
- 3.
- Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,
- 4.
- Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie
- 5.
- Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:
- 1.
- Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,
- 2.
- Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,
- 3.
- Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,
- 4.
- Beurteilen von Schadensumfängen und
- 5.
- Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Karosseriebau oder
- 2.
- Fahrzeugbau.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:
- 1.
- Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,
- 2.
- Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
- 3.
- Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,
- 4.
- Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie
- 5.
- Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 KFBauMechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KFBauMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFBauMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 KFBauMechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten ...
Anlage 1 KFBauMechAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
... 1 Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und ... und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Vorschriften, insbesondere Normen, Hersteller- vorgaben, ... 3 Messen und Prüfen von Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) ... 4 Durchführen von Instandhaltungsarbeiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben beim Transport und beim ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Beanstandungen von Kunden und Kundinnen nachvollziehen und Diagnosewege ... von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Vorschriften, ... 8 Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von ... 9 Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung von ... Pflegen und Schützen von Oberflächen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von Karosserie- und ... 11 Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren b) ... 4 1 Beurteilen von Schadensumfängen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen vornehmen und Einstellungen ... von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Instandsetzungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen nach Vorschriften ... und Herstellen von vernetzten Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage- ment- und Starteranlagen sowie ... Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Kosten für Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorgaben von Kunden ... 5 Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und ... Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Vorschriften, insbesondere Normen, und Herstellervorgaben unter ... von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrgestellen, ... von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Instandhaltungsarbeiten an Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von ... 4 Beurteilen von Schadensumfängen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosserien anhand von Angaben von ... Aufbereiten und Schützen von Oberflächen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und ... 1 Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Schäden an Fahrzeugen, Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie ... Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten sowie Prüfarbeiten unter ... Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen ( § 4 Absatz 6 Nummer 3 ) a) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen sowie Einstellungen und ... Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur ( § 4 Absatz 6 Nummer 4 ) a) Zeichnungen, Stücklisten und Kalkulationen erstellen b) ... Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen ( § 4 Absatz 6 Nummer 5 ) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen ( § 4 Absatz 7 Nummer 5 ) a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen mit Vorschriften und Vorgaben abgleichen ... 6 betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 7 Nummer 6 ) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 7 Nummer 7 ) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_KFBauMechAusbV.htm