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§ 4 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:

a)
Karosserieinstandhaltungstechnik,

b)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder

c)
Caravan- und Reisemobiltechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,

2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

3.
Messen und Prüfen von Systemen,

4.
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,

5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

6.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

7.
Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,

8.
Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

9.
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,

10.
Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie

11.
Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:

1.
Beurteilen von Schadensumfängen,

2.
Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,

4.
Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie

5.
Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,

2.
Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,

3.
Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,

4.
Beurteilen von Schadensumfängen und

5.
Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Karosseriebau oder

2.
Fahrzeugbau.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:

1.
Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,

2.
Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,

4.
Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie

5.
Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 KFBauMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KFBauMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFBauMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 KFBauMechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten ...
Anlage 1 KFBauMechAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
...  1 Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und ... und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Vorschriften, insbesondere Normen, Hersteller- vorgaben, ... 3 Messen und Prüfen von Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) ... 4 Durchführen von Instandhaltungsarbeiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben beim Transport und beim ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Beanstandungen von Kunden und Kundinnen nachvollziehen und Diagnosewege ... von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Vorschriften, ... 8 Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von ... 9 Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung von ... Pflegen und Schützen von Oberflächen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von Karosserie- und ... 11 Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren b) ... 4 1 Beurteilen von Schadensumfängen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen vornehmen und Einstellungen ... von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Instandsetzungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen nach Vorschriften ... und Herstellen von vernetzten Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage- ment- und Starteranlagen sowie ... Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Kosten für Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorgaben von Kunden ... 5 Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und ... Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Vorschriften, insbesondere Normen, und Herstellervorgaben unter ... von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrgestellen, ... von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Instandhaltungsarbeiten an Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von ... 4 Beurteilen von Schadensumfängen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosserien anhand von Angaben von ... Aufbereiten und Schützen von Oberflächen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und ... 1 Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Schäden an Fahrzeugen, Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie ... Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten sowie Prüfarbeiten unter ... Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen ( § 4 Absatz 6 Nummer 3 ) a) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen sowie Einstellungen und ... Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur ( § 4 Absatz 6 Nummer 4 ) a) Zeichnungen, Stücklisten und Kalkulationen erstellen b) ... Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen ( § 4 Absatz 6 Nummer 5 ) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen ( § 4 Absatz 7 Nummer 5 ) a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen mit Vorschriften und Vorgaben abgleichen ... 6 betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 7 Nummer 6 ) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 7 Nummer 7 ) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) ...