Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

§ 4 Antragstellung



(1) 1Die Länder können Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12b Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Transformationsfonds für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres stellen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder die Anträge bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres stellen, wenn sie zuvor bis zum 30. September dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das elektronische Verwaltungsportal nach § 8 Absatz 1 die Höhe der Fördermittel, die bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres beantragt werden sollen, sowie die Anzahl der zu fördernden Vorhaben getrennt nach den in § 3 genannten Fördertatbeständen angezeigt haben. 3Für jedes der in § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 4Der Antrag ist durch das an dem Vorhaben beteiligte Land, im Fall von länderübergreifenden Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. 5Ein Land kann für ein Kalenderjahr insgesamt die Auszahlung von Fördermitteln in der in § 12b Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe beantragen, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge. 6Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben können für das jeweilige Kalenderjahr in der in § 12b Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge, beantragt werden. 7Die Länder können bei der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Antragstellung die Auszahlung der Fördermittel in jährlichen Teilbeträgen beantragen. 8Die Länder treffen gemäß § 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Entscheidung, für welche Vorhaben ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden soll, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.

(2) Mit dem Antrag sind über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu übermitteln:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich einer Aufstellung der entstehenden Kosten,

2.
die Angabe der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhausträger, des voraussichtlichen Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens,

3.
die Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderfähigen Kosten, des Finanzierungsanteils des Landes an diesen Kosten und, für den Fall einer Beteiligung des jeweiligen Krankenhausträgers an der Finanzierung der förderfähigen Kosten, dessen Finanzierungsanteil,

4.
wenn durch das Land eine Auszahlung in jährlichen Teilbeiträgen nach Absatz 1 Satz 7 beantragt wird, die Angabe der Höhe der jährlich auszuzahlenden Fördermittel,

5.
ein Nachweis, dass das Land den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderungsfähigen Kosten trägt und die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf den vom Land nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil an den förderungsfähigen Kosten angerechnet wurden,

6.
die Erklärung, dass sich das jeweilige Land zu der nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Investitionskostenförderung nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verpflichtet, und der Nachweis, dass das Land Haushaltsmittel zur Investitionskostenförderung nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe bereitgestellt hat sowie die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf die bereitzustellenden oder bereitgestellten Haushaltsmittel angerechnet werden oder wurden,

7.
ein Nachweis darüber, dass das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mit einem vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers geprüft wurde und das bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung vorliegen,

8.
in dem in § 12b Absatz 3 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall die Erklärung, aus der sich ergibt, dass ein Land auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der Investitionsförderung verzichtet hat oder voraussichtlich verzichten wird und dass der Verzicht aus dem in § 12b Absatz 3 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Grund erforderlich war, sowie die Angabe der Höhe der Mittel, auf die das Land verzichtet hat, oder die geschätzte Höhe der Mittel, auf die das Land voraussichtlich verzichten wird,

9.
die Berechnung des in § 2 Absatz 2 Satz 3 genannten Barwerts, einschließlich einer Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen,

10.
den Nachweis darüber, dass mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einvernehmen über die Förderung des Vorhabens und die Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds herbeigeführt worden ist, und

11.
bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich die Erklärung der jeweils beteiligten Länder,

a)
in welchem Verhältnis sie den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderfähigen Kosten tragen,

b)
in welchem Verhältnis die Fördermittel an sie auszuzahlen sind,

c)
in welchem Umfang die beteiligten Länder den ihnen zustehenden Anteil nach § 12b Absatz 2 Satz 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Anspruch nehmen und

d)
in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden.

(3) 1Mit dem Antrag ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu bestätigen, dass

1.
die Umsetzung des Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,

2.
voraussichtlich keine in § 12b Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Rückzahlungsverpflichtung des Trägers des Krankenhauses, auf das sich das Vorhaben bezieht, vorliegt,

3.
das Vorhaben oder der jeweilige Teilabschnitt des Vorhabens nicht aufgrund anderer Gesetze oder Förderprogramme im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 3 gefördert wird und

4.
das jeweilige Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union geprüft wurde.

2Als Beginn der Umsetzung eines in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. 3Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. 4Einzelne Vorhaben, die selbstständige Abschnitte eines vor dem 1. Juli 2025 begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Juli 2025 begonnen werden und die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben, Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal Folgendes zu übermitteln:

1.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 1 die Erklärung, aus der sich ergibt, welche standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten mit dem jeweiligen Vorhaben erreicht werden soll und warum die mit dem Vorhaben geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind,

2.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 2 die Bestätigung, dass der Krankenhausstandort von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird,

3.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 3 die Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen,

4.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 4 die Bestätigung, dass es sich bei den zu bildenden Zentren um Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken handelt,

5.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 5 die Bestätigung, dass die Träger der an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds vereinbart haben, sowie die Erklärung, wie Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen, und

6.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 8 die Erklärung, dass die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten auf einem in § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhaben beruht und, soweit für das zugrundeliegende Vorhaben keine Bewilligung vorliegt, die Erklärung, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Fördertatbestandes erfüllt sind.

(5) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Förderfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bereits vor Antragstellung schriftliche oder elektronische Anfragen der Länder informatorisch beantworten. 3Die Antworten auf die in Satz 2 genannten Anfragen sind nicht rechtsverbindlich.

(6) 1Das jeweilige Land ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm nach Antragstellung bekannt wird, dass

1.
die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel nicht mehr erfüllt werden, weil sich für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen,

2.
der Förderzweck nicht oder mit den beantragten Fördermitteln nicht zu erreichen ist oder

3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers eines an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhauses beantragt wird oder wurde.

2In dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens und über das Bestehen einer Fortführungsperspektive des Krankenhausbetriebes.

(7) 1Die Länder können, unabhängig davon, ob ihr Antrag bereits durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bewilligt wurde, innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen die Auszahlung von ergänzenden Fördermitteln aus dem Transformationsfonds für ein Vorhaben beantragen, wenn ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit den für das Vorhaben beantragten Fördermitteln der Förderzweck nicht erreicht werden kann. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Anforderungen an einen Antrag nach Satz 1 im Einzelfall fest.



 

Zitierungen von § 4 KHTFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHTFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KHTFV Regelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Baumaßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie nach den Angaben des Antrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Summe der übrigen in Satz 2 genannten Kosten nicht übersteigen. Im Rahmen ...
§ 5 KHTFV Auszahlung der Fördermittel
... kann in jährlichen Teilbeträgen erfolgen, wenn das jeweilige Land dies nach § 4 Absatz 1 Satz 7 beantragt ...
§ 7 KHTFV Rückforderung von Fördermitteln
... das jeweilige Land stellt einen Antrag auf Auszahlung von ergänzenden Fördermitteln nach § 4 Absatz 7 Satz 1 , 4. Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere weil ... für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen. Werden bei länderübergreifenden Vorhaben ... für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen. (3) Kann der Förderzweck ...
§ 8 KHTFV Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
... Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell ...