Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Wörter „den §§ 36, 36b und 37c" ersetzt.
- 2.
- Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach
§ 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde."
- 3.
- § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen."
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614