(1)
1Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (
§ 5) öffentlich bekannt.
2Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.
(2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben:
- 1.
- die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
- 2.
- die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,
- 3.
- die Bezeichnung des Prozessgerichts,
- 4.
- das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
- 5.
- die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6.
- eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,
- 7.
- die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, und
- 8.
- den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024) ... sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen: 1. Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des ... Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum ... Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben. (3) Die ... oder Firma anzugeben. (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen: 1. ... die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des ... 1. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von ... Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des ... 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des ... Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ...
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung ... sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen: 1. Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des ... (2) Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum ... Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben. (3) Die ... oder Firma anzugeben. (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen: 1. ... die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des ... 1. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von ... Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des ... 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des ... Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes . § 2 Eintragungen (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ...