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§ 4 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 4 Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags



(1) 1Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.

(2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,

2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,

3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,

4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,

5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,

6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,

7.
die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, und

8.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.



 

Zitierungen von § 4 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KapMuG Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung
... aller bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge mit den Angaben nach § 4 Absatz 2 . (4) Das Prozessgericht macht den Vorlagebeschluss unverzüglich im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
... sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen: 1. Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des ... Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum ... Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben. (3) Die ... oder Firma anzugeben. (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen: 1. ... die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des ... 1. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von ... Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des ... 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des ... Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen: 1. Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des ... (2) Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum ... Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben. (3) Die ... oder Firma anzugeben. (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen: 1. ... die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des ... 1. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von ... Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des ... 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des ... Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes . § 2 Eintragungen (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ...