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§ 4 - Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)
§ 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei
- 1.
- die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,
- 3.
- den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und
- 4.
- den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,
(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.
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Zitierungen von § 4 Kfz-EEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Kfz-EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Kfz-EEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 Kfz-EEV Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung
... Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 sowie an die Europäische Umweltagentur nach § 4 Absatz 1 , 3. die Möglichkeit des Fahrzeughalters, der Datenerhebung zu widersprechen, ...
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