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§ 4 - Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)

V. v. 07.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 259
Geltung ab 08.08.2024; FNA: 2129-8-0-10 Umweltschutz

§ 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei

1.
die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2.
den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,

3.
den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und

4.
den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,

jährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zu übermitteln.

(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.

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Zitierungen von § 4 Kfz-EEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Kfz-EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Kfz-EEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 Kfz-EEV Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung
... Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 sowie an die Europäische Umweltagentur nach § 4 Absatz 1 , 3. die Möglichkeit des Fahrzeughalters, der Datenerhebung zu widersprechen, ...