Tools:
Update via:
§ 4 - Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-1-41 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-1-41 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 4 Mitteilungspflichten
(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
- 1.
- wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
- 2.
- wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_KiZDAV.htm