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§ 4 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 4 Wahrung der Vertraulichkeit



(1) 1Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der Konzessionsgeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. 2Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) 1Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und bei der Speicherung von Informationen muss der Konzessionsgeber die Integrität der Daten sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. 2Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) 1Der Konzessionsgeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. 2Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

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Zitierungen von § 4 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KonzVgV Dokumentation und Vergabevermerk
... mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. (4) § 4 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 10 eIDASDG Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ §§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt. 2. § 28 ... 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „ §§ 4 und 12" ersetzt. 2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...