Artikel 4 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2026 BGB offen

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1684 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, entsprechend."

2.
In § 1807 wird die Angabe „§ 1872 Absatz 5" durch die Angabe „§ 1872 Absatz 4" ersetzt.

3.
§ 1863 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3 Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden."

4.
§ 1872 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Vermögensübersicht" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „herauszugeben" die Wörter „und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten."

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen."

f)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2."

5.
§ 1873 wird wie folgt gefasst:

§ 1873 Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung

(1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.

(2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer."

6.
§ 1878 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17fachen" durch die Angabe „18fachen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeder Betreuer" durch das Wort „dieser" ersetzt.



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