(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
(2) Der Umgang mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummer 24 der Kriegswaffenliste oder mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitze der Nummer 31 der Kriegswaffenliste ist verboten.
(3) 1Es ist verboten,
- 1.
- eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe der Nummern 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste für Dritte erkennbar zu führen oder
- 2.
- mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 - ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen - und 33 der Kriegswaffenliste umzugehen.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten der Absätze 1 bis 3 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 16 KrWaffUnbrUmgV Ordnungswidrigkeiten ... von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht, ... genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt, 3. ... dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht, 4. entgegen § 9 ...
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248