Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 4 - Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)

V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042 (Nr. 81)
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.03.2022; FNA: 860-3-42 Sozialgesetzbuch

§ 4 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer



1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022 ausschließen.



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