Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 4 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)
§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_LandBauMechMstrV.htm