Tools:
Update via:
§ 4 - Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (LogSystFachwBAProFV)
§ 4 Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten"
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Bewerten der logistischen Abläufe und ihrer Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse,
- 2.
- Darstellen der Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber den Kunden und Kundinnen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 LogSystFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LogSystFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogSystFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LogSystFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 LogSystFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... 1. „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" nach § 4 , 2. „Logistische Lösungen entwickeln und planen" nach § 5, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_LogSystFachwBAProFV.htm