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§ 4 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)
§ 4 Anforderungen an den Computertomographen, den Befundarbeitsplatz und die Durchführung der Untersuchung sowie an die Software zur computerassistierten Detektion
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Anforderungen an den Computertomographen, den Befundarbeitsplatz und die Durchführung der Untersuchung sowie an die Software zur computerassistierten Detektion richten sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anforderungen eingehalten werden.
(2) 1Sofern sich die zu untersuchende Person bereits einer Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung unterzogen hat, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass vor der Erstellung einer Computertomographieaufnahme
- 1.
- die Computertomographieaufnahmen einschließlich der dazugehörigen Befunde, die bei den letzten beiden vorangegangenen Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung erstellt worden sind, vorliegen oder
- 2.
- die Computertomographieaufnahme einschließlich der dazugehörigen Befunde der letzten Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung vorliegt, falls es zuvor nur eine Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung gegeben hat.
Zitierungen von § 4 LuKrFrühErkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuKrFrühErkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_LuKrFruhErkV.htm