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§ 4 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 4 Zertifizierungsverfahren



(1) 1Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:

1.
den Namen des Herstellers,

2.
die Gerätebezeichnung,

3.
eine Kurzbeschreibung der Sicherheitsausrüstung und der verwendeten Technologie,

4.
die Benennung der wesentlichen Komponenten,

5.
die Betriebskonzeption des Herstellers,

6.
die EU-Konformitätserklärung und

7.
den anzuwendenden Funktionstest.

3Der Antragsteller kann dem Antrag eine Kopie des Zertifikats einer Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates beifügen.

(2) 1Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten werden. 2Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat der Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von der Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 4 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LuftSiAV Nachträgliche Änderung wesentlicher Komponenten
... Änderung wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. Die genehmigten, nachträglichen Änderungen wesentlicher ... wurde. Für diese Sicherheitsausrüstung ist ein neues Zertifikat nach § 4 zu ...