Artikel 4 - Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)

V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833 (Nr. 19); Geltung ab 26.05.2021, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 4 ändert mWv. 26. Mai 2021 ApBetrO § 1, § 6, § 16

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131)" durch ein Komma und die Wörter „die Vorschriften des Kapitels 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) und die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833)" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „des Medizinproduktegesetzes" durch die Wörter „des Medizinprodukterechts" ersetzt.

3.
§ 16 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen sowie des Medizinprodukterechts bleiben unberührt."



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