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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-25 Beamte

§ 4 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) In die Auswahlkommission darf nur bestellt werden, wer Erfahrung im Personalwesen oder in der Personalführung nachweisen kann.

(4) 1Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet durch Punktvergabe. 2Die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission haben dasselbe Gewicht. 3Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.