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§ 4 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 4 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit

1.
beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,

2.
im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie

3.
im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. 2Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr" und „Messungen im öffentlichen Interesse" nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

(3) 1Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.



 

Zitierungen von § 4 MessEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MessEG Anwendungsbereich des Gesetzes
... Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind, 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach ... 1 oder 2 erfasst sind, 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, ... zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 4. Messwerte, die mit ...
§ 3 MessEG Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
...  20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ...
§ 14 MessEG Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden (vom 08.09.2015)
... zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 27 MesswNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... geändert worden ist, außer Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 4 , 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag nach der Verkündung ...