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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 4 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-218 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Metallbauarbeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auszuführen, dabei

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen, technische Berechnungen, eine Beschreibung der einzusetzenden Herstellungsverfahren sowie ein rechtskonformes Angebot auf der Basis einer Kalkulation anfertigen, die gewählte Lösung begründen und dabei Entscheidungen in Bezug auf Eigenfertigung und Fremdfertigung unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie ökonomischer Gesichtspunkte treffen sowie begründen,

2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 mindestens ein Teil der Metallbauarbeit herstellen, dessen Art und Umfang durch den Meisterprüfungsausschuss festgelegt wird,

3.
im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten der Tätigkeiten nach Nummer 2 prüfen und dokumentieren.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Werkstattzeichnungen, technischen Berechnungen, Beschreibung der einzusetzenden Herstellungsverfahren, Begründung für die gewählte Lösung und die Entscheidung in Bezug auf Eigenfertigung und Fremdfertigung, Kalkulation, rechtskonformem Angebot, mit 40 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und

3.
die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten, Dokumentation der Änderungen, mit 10 Prozent.

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Zitierungen von § 4 MetallbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetallbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MetallbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I:
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...