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§ 4 - Mietspiegelverordnung (MsV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779 (Nr. 76)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 4 Dokumentation
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels und die dafür verwendeten tatsächlichen Grundlagen sind in Grundzügen im Mietspiegel oder in einer gesonderten Dokumentation anzuzeigen und zu erläutern.
Zitierungen von § 4 MsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MsV Erstellung und Anpassung
... Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 an kein Verfahren ...
§ 8 MsV Datengrundlagen
... ausdrücklich hinzuweisen. Die Angaben sollen in entsprechender Anwendung des § 4 dokumentiert werden. (4) In der Dokumentation sind die Erstellung der ...
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