(1) 1Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). 2Sie entscheidet über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach §
4 des
Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen musste.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Messstellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... 1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG 3.000 2 Untersagung des grundzuständigen ... des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellen- betrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG 3.400 3 Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur ... nach § 4 Absatz 4 MsbG 3.400 3 Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein ... Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde nach Zeitaufwand 4 Festlegungen nach ...
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA ... 1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG 3.000 2 Untersagung des grundzuständigen ... des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellen- betrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG 3.400 3 Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur ... nach § 4 Absatz 4 MsbG 3.400 3 Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein ... Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde nach Zeitaufwand 4 Festlegungen ...
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133