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§ 4 - Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4 Auftragsverarbeitung



(1) Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.

(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich nach Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.

(3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet,

1.
die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musterverfahrensregisters beschäftigten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten,

2.
das nach Absatz 1 jeweils verantwortliche Gericht durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu unterstützen, soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist, und

3.
dem nach Absatz 1 jeweils verantwortlichen Gericht auf Verlangen die zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen.



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Frühere Fassungen von § 4 MuRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2024Artikel 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
vom 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MuRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)". 2. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Inhalt und Aufbau des ... des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden. § 4 Auftragsverarbeitung (1) Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im ...