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§ 4 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1723 (Nr. 32)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden. 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) 1Die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. 2Bei Beschwerden über diese Produkte ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Betriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden Person liegt. 3Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt. 5Erkennt eine Marktüberwachungsbehörde eine offensichtliche Nichtkonformität eines Produktes, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird anhand der vorliegenden Informationen, ohne dass eine Beschwerde oder ein Testkauf vorliegt, so kann sie tätig werden.
(3) 1Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von Produkten, die auf den Markt gelangen, zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. 2Für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.
(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.
(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungsbehörde.
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Zitierungen von § 4 MüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 SeilbDG Marktüberwachung (vom 16.07.2021)
... Auf die Marktüberwachung sind die §§ 4 , 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend ...
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 5 BauPGHeizkesselV CE-Kennzeichnung (vom 16.07.2021)
... sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... „§§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 4 , 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
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