§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
- 1.
- den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
- 2.
- einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
- 1.
- Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
- 2.
- Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
- 3.
- Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
interne Verweise§ 65 PBefG Ausnahmen für Straßenbahnen (vom 01.08.2021) ... nachfolgende Richtlinien umgesetzt werden, gelten nicht für Straßenbahnen im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2 : 1. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. ...
Zitat in folgenden NormenBSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 38 EnFG Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr ... Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken, 3. „Busse" Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes, ... Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes , 4. „elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne ...
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 1 BOStrab Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2016) ... Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und ... (2) Straßenbahnen sind 1. straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG), 2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG). ... Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG), 2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG). Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf ...
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 2 VerkFlBerG Begriffsbestimmungen (vom 09.06.2021) ... den Bau und Betrieb der Straßenbahnen für Straßenbahnen und Obusse im Sinne von § 4 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes ; 4. militärische und zivile Flugplätze; 5. öffentliche ...
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
§ 4 34. BImSchV Ausarbeitung von Lärmkarten (vom 01.07.2021) ... dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, 3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes , 4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr, 5. Industrie- ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken, 3. „Busse" Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, 4. ... nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes , 4. „elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_PBefG.htm