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Artikel 4 - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 und 7 tritt am 8. Mai 2021 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes G. v. 7. Mai 2021 BGBl. I S. 850 m.W.v. 8. Mai 2021
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Frühere Fassungen von Artikel 4 PKoFoG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.05.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 4 PKoFoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PKoFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKoFoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 5 ZVRuaÄndG Änderung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes
... Artikel 4 Absatz 2 des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) wird wie folgt gefasst: „(2) Artikel 1 ...
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