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§ 4 - Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
(1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- folgende Angaben zum Anmelder:
- a)
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
- b)
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist:
- aa)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
- bb)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters;
- 2.
- eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
- 3.
- die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents beantragt wird;
- 4.
- gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
- 5.
- die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.
(3) 1Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. 2Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(4) 1Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. 2In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.
(6) 1Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. 2Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
(7) 1Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. 2Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
(8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 71 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 4 PatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 71 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
aktuell vorher | 31.05.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011 BGBl. I S. 996 |
aktuell | vor 31.05.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PatV Benennung des Erfinders (vom 01.04.2019)
... und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend; 2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines ...
§ 10 PatV Beschreibung (vom 01.04.2019)
... nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben. (2) Ferner sind anzugeben: ...
§ 19 PatV Form der Einreichung (vom 01.04.2019)
... den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. § 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag auf ...
Zitat in folgenden Normen
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 28 DPMAV Eintragung eines Rechtsübergangs (vom 18.08.2021)
... im Register eingetragenen Form, 3. Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung , § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 3 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 71 MoPeG Änderung der Patentverordnung
... § 4 der Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. ...
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines ... geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents". b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt ... den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents ... und Markenamt" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents (1) Für die schriftliche Anmeldung zur ... und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;". 7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben. 8. § ... 1 werden die Wörter „im Antrag" durch die Wörter „in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 " ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 9. § 13 Absatz 4 wird ... ersetzt. 12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden." 13. Die Anlage 2 ...
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... „§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die Angaben zum geographischen ...
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