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§ 4 - Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36)
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 4 Währungsformat
1Betragsangaben in den Meldungen der Anlagen sind in Euro zu machen. 2Maßgebliche nicht in Euro denominierte Beträge sind zum offiziellen Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. 3Fällt der Meldestichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Europäischen Zentralbank, so ist der offizielle Umrechnungskurs des vorhergehenden Bankarbeitstags zu verwenden.
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