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§ 4 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen
(1) 1Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. 2Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
(2) 1Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
- 1.
- den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,
- 2.
- die CO2-Emissionen,
- 3.
- die elektrische Reichweite und
- 4.
- die CO2-Klasse oder CO2-Klassen.
(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
(4) 1Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. 2Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. 4Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
- 1.
- in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder
- 2.
- auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.
(6) 1Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Handelsbezeichnungen
- a)
- aller Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und
- b)
- soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie
- 2.
- zu jedem der genannten Modelle
- a)
- das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel,
- b)
- den Hubraum,
- c)
- die Leistung,
- d)
- den Typ,
- e)
- die Getriebeart,
- f)
- die Masse,
- g)
- die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,
- h)
- den Energieverbrauch,
- i)
- die CO2-Emissionen,
- j)
- die CO2-Klasse oder CO2-Klassen und
- k)
- die elektrische Reichweite.
(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 4 Pkw-EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.02.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 259 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 330 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 400 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Pkw-EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Pkw-EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 Pkw-EnVKV Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen (vom 23.02.2024)
... Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 , für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 ...
§ 7 Pkw-EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.02.2024)
... 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 10 Pkw-EnVKV Weitere Übergangsregelungen (vom 23.02.2024)
... in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen. (2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 259 11. ZustAnpV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August ...
Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ... „§ 8a Übergangsregelungen (1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätestens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 400 9. ZustAnpV Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... § 4 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) wird wie ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 330 10. ZustAnpV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt." 4. Die §§ 3a und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse ... der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt. § 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen (1) Die Hersteller ... Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 , für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 ... 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ... in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen. (2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar ...
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