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§ 4 - Postgesetz (PostG)

§ 4 Anbieterverzeichnis



(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis). 2Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. 3Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.

(2) 1Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. 2Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens. 3Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind. 4Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.

(3) 1Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. 2Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. 3Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. 4Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. 5Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.

(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen, besitzt,

2.
der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde besitzt oder

3.
durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(5) 1Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt werden müssen. 2Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten. 3Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) 1Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mit. 2Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat.



 

Zitierungen von § 4 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PostG Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
... Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn 1. der ... beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des ... beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis ... beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die ... über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. (2) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der ... von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen. (3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und ...
§ 6 PostG Antragstellung
... Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln: 1. Angaben zu natürlichen ... (2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln: 1. die ... Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu 1. Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und 2. ...
§ 7 PostG Überprüfung eingetragener Anbieter
... dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. Für ...
§ 8 PostG Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
... Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen ... nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis ... oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der ...
§ 9 PostG Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
... im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ...
§ 10 PostG Filialen und automatisierte Stationen
... die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 ...
§ 61 PostG Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
... ist oder 3. als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht ...
§ 66 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
... in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 89 bleibt unberührt. (3) Zur Durchsetzung der ...
§ 89 PostG Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung
... 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Anbieter untersagen. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen ... 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt, 3. entgegen a) § 4 Absatz 6 Satz 1 ... § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt, 3. entgegen a) § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2, b) § 15 Absatz 3 oder c) § 30 ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen. Anbieter, die bis zum 18. Juli 2024 die Erbringung von Postdienstleistungen ... ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein. Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Satz 2 endet drei ... endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4 Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen. Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der ... die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten ... innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Stellt der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die ... 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen. Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen darf, wenn der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 PostBetrZuV Erteilung der Zulassung (vom 19.07.2024)
... des Antragstellers in einem EU-Mitgliedstaat liegt und der Antragsteller in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes eingetragen ist. Die Bundesnetzagentur soll über Zulassungsanträge innerhalb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 36 PostModG Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
... 6 Absatz 1 des Postgesetzes innehat" durch die Wörter „in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes eingetragen ist" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...