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§ 4 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Schneidwerkzeuge oder
- b)
- Zerspanwerkzeuge sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
- Auswählen und Behandeln von Materialien,
- 4.
- Einrichten von Werkzeugmaschinen,
- 5.
- Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,
- 6.
- Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind:
- 1.
- Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,
- 2.
- Schleifen,
- 3.
- Prüfen und Nachbereiten,
- 4.
- Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und
- 5.
- Herstellen von Schneidwerkzeugen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:
- 1.
- Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,
- 2.
- Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,
- 3.
- Schleifen,
- 4.
- Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und
- 5.
- Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
- Umweltschutz.
Zitierungen von § 4 PWMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PWMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PWMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 PWMAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in ...
Anlage 1 PWMAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden b) ... Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommuni- kation ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und ... 3 Auswählen und Behandeln von Materialien ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen ... 4 Einrichten von Werkzeug- maschinen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen ... Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar- beitungsrichtlinien einhalten ... 6 Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach ... 1 Vorbereiten von Instand- haltungsmaßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und ... festlegen 12 2 Schleifen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher- stellen und dabei die ... 24 3 Prüfen und Nachbereiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei- deelementen prüfen ... von Materialien zur Herstellung von Schneid- werkzeugen ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und ... 5 Herstellen von Schneidwerk- zeugen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Feinbleche schneiden b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur- ... von Werkzeug- schleifmaschinen und Mess- geräten ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und ... von Werk- zeugschleifmaschinen und Messgeräten ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit ... und bedienen 15 3 Schleifen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen ... 4 Nachbereiten und Durch- führen von Finish-Arbeiten ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishen b) ... 5 Instandhalten von Zerspan- werkzeugen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...
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