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§ 4 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Schneidwerkzeuge oder

b)
Zerspanwerkzeuge sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

3.
Auswählen und Behandeln von Materialien,

4.
Einrichten von Werkzeugmaschinen,

5.
Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,

6.
Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind:

1.
Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,

2.
Schleifen,

3.
Prüfen und Nachbereiten,

4.
Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und

5.
Herstellen von Schneidwerkzeugen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:

1.
Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,

2.
Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,

3.
Schleifen,

4.
Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und

5.
Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 PWMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PWMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PWMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PWMAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in ...
Anlage 1 PWMAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden b) ... Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommuni- kation ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und ... 3 Auswählen und Behandeln von Materialien ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen ... 4 Einrichten von Werkzeug- maschinen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen  ... Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar- beitungsrichtlinien einhalten ... 6 Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von  ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach ... 1 Vorbereiten von Instand- haltungsmaßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und ... festlegen   12 2 Schleifen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher- stellen und dabei die ...   24 3 Prüfen und Nachbereiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei- deelementen prüfen ... von Materialien zur Herstellung von Schneid- werkzeugen ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und ... 5 Herstellen von Schneidwerk- zeugen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Feinbleche schneiden b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur- ... von Werkzeug- schleifmaschinen und Mess- geräten ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und  ... von Werk- zeugschleifmaschinen und Messgeräten ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit ... und bedienen   15 3 Schleifen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen ... 4 Nachbereiten und Durch- führen von Finish-Arbeiten ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishen b) ... 5 Instandhalten von Zerspan- werkzeugen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...