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§ 4 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
- 1.
- die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
- 2.
- der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
- 3.
- die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.
Zitierungen von § 4 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
... sind. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...
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