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§ 4 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten
(1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.
(2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist.
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