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§ 4 - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8601-9 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8601-9 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
- von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
Zitierungen von § 4 RBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RBEG Grundsatz
... durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen. (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden ...
§ 5 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
... Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen ...
§ 6 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
... Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den ...
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