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§ 4 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 4 Besondere Organisationsvorgaben



(1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:

1.
Compliance-Funktion,

2.
Funktion der internen Revision,

3.
unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließlich versicherungsmathematischer Aufgaben.

(2) 1Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. 2Interessenkonflikte sind auszuschließen. 3Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.

(3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:

1.
Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Sicherung der Eigenmittel,

2.
Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung,

3.
Risikomanagement,

4.
internes Kontrollsystem,

5.
interne Revision.

(4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.



 

Zitierungen von § 4 RSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RSFV Schutz sensibler Informationen
... Haftung bleibt unberührt. (2) Die für die Compliance-Funktion ( § 4 Absatz 1 Nummer 1 ) verantwortliche Person erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen ...
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... die voraussichtlichen jährlichen Personal- und Verwaltungskosten, 7. Leitlinien ( § 4 Absatz 3 ), 8. Angaben, wie die Anforderungen an die Organisation (§§ 3 und 4 Absatz 1 ... 4 Absatz 3), 8. Angaben, wie die Anforderungen an die Organisation (§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 ), an die Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 7 Absatz 1) und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
... 1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprüfung der Leitlinien ( § 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 ... der Schlüsselfunktionen über die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktionen ( § 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung ), 3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden, dem Fondsvermögen ... verantwortliche Person oder ein Mitglied des Beirats zu benennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 , § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverordnung), 2. das bevorstehende ...
§ 7 RSFAV Verwarnung und Abberufung von Personen
... Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion ( § 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung ) tragen, verwarnen. Die Verwarnung muss den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ... für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt ( § 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung ), verlangen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die jeweilige ... Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt, 2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des ...