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§ 4 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)

§ 4 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2020 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0345.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2020 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2020 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0420.

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