§ 4 - Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz (ReiseSFEntgV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4962 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021 bis 31.10.2027; FNA: 402-43-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. November 2027 ReiseSFEntgV offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2027 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2021.



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