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§ 4 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu bewirtschaften,

2.
Wildbestände zu hegen,

3.
natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und zu nutzen,

4.
Lebensräume zu gestalten,

5.
Dienstleistungen anzubieten,

6.
Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und

7.
Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden

und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,

3.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,

4.
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

5.
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,

6.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

7.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

8.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

9.
Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie

10.
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen und Aufzeichnungen.

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Zitierungen von § 4 RevierjagdMeisterPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RevierjagdMeisterPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjagdMeisterPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RevierjagdMeisterPrV Arbeitsprojekt
... die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3 . (5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem ...
§ 7 RevierjagdMeisterPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...