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§ 4 - Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)
Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Rohrleitungsnetze oder
- b)
- Industrieanlagen sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
- 2.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 3.
- Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
- 4.
- Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 5.
- Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
- 6.
- Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
- 7.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
- 8.
- Betreiben von technischen Systemen,
- 9.
- Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes,
- 10.
- Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
- 11.
- Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen,
- 12.
- Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen,
- 13.
- Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen sowie
- 14.
- Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen.
(3) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
- im Schwerpunkt Rohrleitungsnetze in den Berufsbildpositionen nach Absatz 2 Nummer 11 bis 14 oder
- 2.
- im Schwerpunkt Industrieanlagen in den Berufsbildpositionen nach Absatz 2 Nummer 10, 11, 12 und 14.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
- 6.
- Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
Zitierungen von § 4 RohrIndUTechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RohrIndUTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohrIndUTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RohrIndUTechAusbV Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen"
... Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. Während ...
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