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§ 4 - Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-TestV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2



(1) 1Asymptomatische Personen können im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. 2Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist die jeweilige epidemiologische Lage vor Ort zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Testung asymptomatischer Personen,

a)
die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes ambulant operiert werden sollen,

b)
die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden oder

c)
deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 übernommen wird,

2.
Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 betreut, behandelt oder gepflegt werden,

3.
Testung asymptomatischer Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen oder tätig sind:

a)
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,

b)
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 oder

c)
Rehabilitationseinrichtungen, oder

4.
Testung asymptomatischer Personen, die

a)
auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise oder

b)
sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.09.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vom 11.09.2020 BAnz AT 14.09.2020 V1
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vom 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
aktuellvor 01.08.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SARS-CoV-2-TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARS-CoV-2-TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SARS-CoV-2-TestV Anspruch (vom 15.09.2020)
... sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ...
§ 5 SARS-CoV-2-TestV Umfang der Testungen (vom 01.08.2020)
... Testungen nach § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. (2) ... jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. (2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu ... bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden. (3) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 sollen nur stichprobenartig erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen ...
§ 6 SARS-CoV-2-TestV Leistungserbringung
... Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und zu den Leistungserbringern nach Absatz 2 festlegen. (2) Die ...
§ 7 SARS-CoV-2-TestV Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen
... zum 24. Juni 2020 fest. Im Vordruck ist insbesondere nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in ... in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens die Personen ...
§ 10 SARS-CoV-2-TestV Transparenz
... Leistungen zu übermitteln. Die Angaben sind nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in ... in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens Personen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Artikel 1 SARS-CoV-2-TestVÄndV
... mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung ... und 3 gelten entsprechend." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (1) ... geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 ... 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 " ersetzt. b) Im Absatz 3 wird die Angabe „und 4" gestrichen.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 11.09.2020 BAnz AT 14.09.2020 V1
Artikel 1 2. SARS-CoV-2-TestVÄndV
... einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Absatz 3 gilt entsprechend." 2. § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Testung asymptomatischer Personen, die  ...