(1) Hatten Geschädigte vor der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigungsfolgen in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des
§ 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die dieser Stellung angemessen ist.
(2)
1Bei einer Beschäftigung gilt als angemessene Besoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 die Besoldungsgruppe gemäß
§ 2 Absatz 1, die dem um zehn Prozent reduzierten Entgelt am nächsten kommt, das vor der Schädigung oder den Auswirkungen der Schädigungsfolgen von den Geschädigten erzielt wurde.
2In den Fällen, in denen Geschädigte aufgrund ihrer Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigung einer Besoldungsgruppe zugeordnet sind, erfolgt keine Reduzierung nach Satz 1.
(4) Bei selbständiger Tätigkeit gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 5 errechnete wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit durch
§ 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird.
(5) 1Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 4 errechnet sich aus 80 Prozent der durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen. 2Die Einkünfte werden nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführen sind. 3Die wirtschaftliche Bedeutung ist in der Regel ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht erreicht.