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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 4 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 4 Erlöschen der Teilnahmeberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, wenn
- 1.
- der Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides im Rahmen des Förderprogramms abgelaufen ist,
- 2.
- bei Unterauftragnehmern der Zuwendungsbescheid des beauftragenden Zuwendungsempfängers abgelaufen ist, oder
- 3.
- bei assoziierten Partnern der Bewilligungszeitraum aller Zuwendungsempfänger des Konsortiums abgelaufen ist.
(2) Das Erlöschen der Berechtigung zur Teilnahme ist der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_SINTEG-Verordnung.htm