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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 4 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 4 Erlöschen der Teilnahmeberechtigung



(1) Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, wenn

1.
der Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides im Rahmen des Förderprogramms abgelaufen ist,

2.
bei Unterauftragnehmern der Zuwendungsbescheid des beauftragenden Zuwendungsempfängers abgelaufen ist, oder

3.
bei assoziierten Partnern der Bewilligungszeitraum aller Zuwendungsempfänger des Konsortiums abgelaufen ist.

(2) Das Erlöschen der Berechtigung zur Teilnahme ist der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen.