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§ 4 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soldaten, die
- 1.
- einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
- 2.
- im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
- 3.
- zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
- 4.
- mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
Zitierungen von § 4 SUEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_SUEV.htm