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§ 4 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen



Soldaten, die

1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,

2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,

3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,

4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.



 

Zitierungen von § 4 SUEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...