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§ 4 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 4 Bundesverfassungsgericht



Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts erheblich beeinträchtigen würde.

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