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§ 4 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 (SVRechGrV 2023 k.a.Abk.)
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87.600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.300 Euro ergibt und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.950 Euro ergibt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85.200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.100 Euro ergibt und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.700 Euro ergibt.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_SVRechGrV_2023.htm