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§ 4 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)
V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind die Arbeiten nach den folgenden Sätzen durchzuführen. 2Eine körperhafte, aktiv leuchtende oder beleuchtete Werbeanlage unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderung, des Kundenwunsches sowie der technischen Durchführbarkeit herzustellen. 3Dies umfasst:
- 1.
- die Planung mit
- a)
- Entwurfspräsentation mit Tag- und Nachtwirkung,
- b)
- mehrdimensionaler Produktionszeichnung als Dreitafelprojektion,
- c)
- Begründung der Gestaltung,
- d)
- Begründung der Materialauswahl,
- e)
- Befestigungskonzept,
- f)
- Schalt- und Belegungsplan,
- g)
- Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbeiten,
- h)
- Kalkulation und Angebot,
- 2.
- die Durchführung mit Herstellung einer aktiv leuchtenden oder beleuchteten Werbeanlage sowie
- 3.
- die Kontrolle mit
- a)
- Dokumentation,
- b)
- Nachkalkulation,
- c)
- nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltem Prüfprotokoll und
- d)
- dokumentierter Präsentation.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf mit Tag- und Nachtwirkung, mehrdimensionaler Produktionszeichnung als Dreitafelprojektion, Begründung der Gestaltung, Begründung der Materialauswahl, Befestigungskonzept, Schalt- und Belegungsplan, Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbeiten, sowie Kalkulation, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus dem nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Prüfprotokoll, der dokumentierten Präsentation und der Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
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Zitierungen von § 4 SchiLichtMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchiLichtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiLichtMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchiLichtMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...
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