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§ 4 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 4 Durchführung der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen mit einem anwendungsbezogenen Ausbildungsanteil bei den Lotsenbrüderschaften. 2Die Bundeslotsenkammer ist für die Organisation und das Verfahren zur Erreichung der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig. 3Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans an einer Hochschule zu erwerben. 4Die praktische Ausbildung erfolgt nach Vorgabe durch die Bundeslotsenkammer in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. 5Bei der Aufgabenwahrnehmung hat sich die Bundeslotsenkammer mit den Lotsenbrüderschaften abzustimmen.

(2) 1Die Ausbildungen zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. 2Sie können zur Vermittlung der theoretischen Inhalte mit einer Hochschule, die den in Absatz 1 bezeichneten Masterstudiengang anbietet, zusammenarbeiten.

(3) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung müssen systematisch und zielgruppenorientiert aufgebaut sein.

(4) 1Die Bundeslotsenkammer hat zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Ausbildungshandbücher der Lotsenbrüderschaften vorzugeben, die die Ziele dieser Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1 umsetzen und die revierspezifischen Bedürfnisse berücksichtigen. 2Jede Lotsenbrüderschaft hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ihr eigenes, revierspezifisches Ausbildungshandbuch zu erstellen. 3Das Ausbildungshandbuch ist den Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zugänglich zu machen.

(5) Während der Ausbildung stehen der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter 24 freie Kalendertage pro Jahr berechnet auf der Grundlage einer Arbeitswoche von sieben Tagen zu, die je nach Lotsenausbildungsabschnitt von der Bundeslotsenkammer oder der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der ausbildungsrelevanten Belange festgelegt werden.

(6) 1Die Ausbildung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. 2§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 4 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeLAuFV Theoretische Ausbildung
... theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen ...
§ 12 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
... der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1 . (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht ...
§ 18 SeeLAuFV Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht
... 3 Absatz 3 nach erfolgreich abgeschlossenem Masterstudium der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1 die Bestallung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erlangt. (2) Ein ...