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§ 4 - Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMpG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2190 (Nr. 44)
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 9510-38 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 06.07.2017; FNA: 9510-38 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Zuständigkeit, Erreichbarkeit
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
(2) Informationen über die Erreichbarkeit des Meldeportals und über weitere zugelassene Systeme werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen.
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Zitierungen von § 4 Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeSchMpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchMpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SeeSchMpG Nutzung des Meldeportals durch andere Behörden
... der Länder können sich im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über Schiffe, die für behördliche oder statistische ...
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