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§ 4 - Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG)

§ 4 Rechtsweg



Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 
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