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Artikel 4 - Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) (SozSchPG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 302 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
- „(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
- der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 44.590 Euro ersetzt wird und
- 2.
- der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SozSchPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozSchPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 SozSchPG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. § 302 Absatz 8 des Sechsten ...
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