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§ 4 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 4 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



1Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder

2.
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.

2Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. 3Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.

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