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§ 4 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 4 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
- 2.
- sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
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