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§ 4 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Arbeitsprozesse organisieren,
- 2.
- Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten,
- 3.
- Entgeltabrechnungen durchführen,
- 4.
- Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen,
- 5.
- die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen,
- 6.
- Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten,
- 7.
- Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und
- 8.
- mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- digitale Geschäftsprozesse umsetzen und
- 6.
- Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten.
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Zitierungen von § 4 StFachAngAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StFachAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFachAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 StFachAngAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
... 1 Arbeitsprozesse organisieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant- wortlich und ... und Auf- zeichnungen erstellen und auswerten ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer- recht sowie die ... 3 Entgeltabrechnungen durch- führen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und ... ten und erstellen sowie Ein- nahmenüberschussrechnun- gen erstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche ... triebswirtschaftlichen Ange- legenheiten vorbereiten und unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo- gen auswählen, auf ... prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal- ten, insbesondere Rechte ... erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten b) steuerrechtliche Sachverhalte und ... Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommuni- zieren und kooperieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien- tiert kommunizieren, ... Ausbil- dungsbetriebes, Berufsbil- dung sowie Arbeits- und Ta- rifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... 5 Digitale Geschäftsprozesse umsetzen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun- gen auf die steuerliche und ... und berufsrechtliche Vorga- ben erkennen und einhalten ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge- rin als ...
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