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§ 4 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Arbeitsprozesse organisieren,

2.
Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten,

3.
Entgeltabrechnungen durchführen,

4.
Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen,

5.
die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen,

6.
Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten,

7.
Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und

8.
mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
digitale Geschäftsprozesse umsetzen und

6.
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten.

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Zitierungen von § 4 StFachAngAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StFachAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFachAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 StFachAngAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
...  1 Arbeitsprozesse organisieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant- wortlich und ... und Auf- zeichnungen erstellen und auswerten ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer- recht sowie die ... 3 Entgeltabrechnungen durch- führen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und ... ten und erstellen sowie Ein- nahmenüberschussrechnun- gen erstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche ... triebswirtschaftlichen Ange- legenheiten vorbereiten und unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo- gen auswählen, auf ... prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal- ten, insbesondere Rechte ... erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten b) steuerrechtliche Sachverhalte und ... Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommuni- zieren und kooperieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien- tiert kommunizieren, ... Ausbil- dungsbetriebes, Berufsbil- dung sowie Arbeits- und Ta- rifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... 5 Digitale Geschäftsprozesse umsetzen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun- gen auf die steuerliche und ... und berufsrechtliche Vorga- ben erkennen und einhalten ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge- rin als ...